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Marktstrukturförderung

Ziel der Marktstrukturförderung (MSF) ist es, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bayern zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf Erzeugerebene beizutragen. Hierbei soll die Förderung Innovationspotenziale erschließen sowie einen Beitrag zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes – insbesondere von Wasser und/oder Energie – leisten und damit ressourcensparende Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes unterstützen.

Die Mittel zur Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Marktstrukturförderung, MSF) werden aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1305/2013 je hälftig aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK) bereitgestellt. Der maximale Zuschuss beträgt je Vorhaben 1,5 Mio. €; die Mindestinvestitionssumme 250.000 € netto.

Zuwendungsempfänger sind Unternehmen nach KMU-Definition1) unbeschadet der gewählten Rechtsform. Unternehmen der Primärproduktion sind von einer Förderung ausgeschlossen bzw. muss in diesem Fall das Unternehmen wirtschaftlich getrennt geführt werden. Generell müssen 40 % der landwirtschaftlichen Erzeugnisse über Verträge mit Erzeugern oder Erzeugergemeinschaften bezogen werden. Dadurch entsteht ein Vermarktungsvorteil für die Landwirte vor Ort. Mit jedem Vorhaben muss eine Einsparung von Ressourcen (Energie und/oder Wasser) einhergehen. Es kann ein Zuschuss in Höhe von 20 % der förderfähigen Kosten gewährt werden. Bei 100 % Bioanteil beträgt der Fördersatz 25 %. Der Fördersatz für Investitionen von Kleinst- und kleinen Schlachtbetrieben wurde von 20 % auf 25 % (Ausschöpfung des GAK-Rahmens) erhöht und kommt seit Oktober 2021 zur Anwendung. Investitionen in die Schlachtung sind grundsätzlich nur für Kleinst- und kleine Unternehmen förderfähig. Anlagen zur Abwasserbehandlung (Kläranlagen) oder Abwasservorbehandlung werden seit November 2021 unter bestimmten Voraussetzungen als zuwendungsfähig anerkannt.

Alle Antragsteller müssen sich einem Auswahlverfahren mit Mindestpunktzahl unterziehen. Die Bewilligungsstelle ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk).

Insgesamt wurde im Berichtszeitraum 2020/2021 ein Fördervolumen von rd. 35 Mio. € bewilligt, das sich wie folgt sektoral zuordnen lässt.

1) Der Begriff KMU umfasst Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen.

Bewilligungssummen im Berichtszeitraum 2020/2021 nach förderfähigem Sektor

Förderfähiger SektorBewilligungssumme (in Mio. €)
Milch- und Milcherzeugnisse15,29
Mähdruschfrüchte7,42
Fleisch, einschließlich lebender Tiere5,09
Sonstige3,66
Kartoffeln einschließlich Pflanzkartoffeln3,01
Obst und Gemüse0,71

 Die geförderten Vorhaben beziehen sich vor allem auf „Erfassung“, „Lagerung“, „Kühlung“, „Sortierung“, „marktgerechte Aufbereitung“, „Verpackung“, „Etikettierung“ sowie „Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse“.

Weiterführende Informationen finden Sie hier.